Wiederkehrende Überprüfung nach § 82b
Eine genehmigte Betriebsanlage bietet zwar Rechtssicherheit gegenüber Nachbarn und Behörden, jedoch geht dieser offizielle Bescheid einer solchen Gewerbeimmobilie auch mit bestimmten Pflichten einher. Für Unternehmer gelten verschiedene Gesetze und beim jeweiligen Betriebsstandort müssen zusätzliche Verordnungen […]
Eine genehmigte Betriebsanlage bietet zwar Rechtssicherheit gegenüber Nachbarn und Behörden, jedoch geht dieser offizielle Bescheid einer solchen Gewerbeimmobilie auch mit bestimmten Pflichten einher. Für Unternehmer gelten verschiedene Gesetze und beim jeweiligen Betriebsstandort müssen zusätzliche Verordnungen befolgt werden.
„Der Inhaber einer genehmigten Betriebsanlage hat diese regelmäßig wiederkehrend prüfen zu lassen, ob sie dem Genehmigungsbescheid und den sonst für die Anlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften entspricht;“ (§ 82b Abs. 1 GewO)
Diese Überprüfung muss vom Betreiber der Betriebsanlage alle 5 Jahre (bzw. 6 Jahre bei Anlagen, die nach dem vereinfachten Verfahren genehmigt wurden) durchgeführt werden, sobald auch nur eine teilweise Genehmigung vorliegt.
Sofern die Betriebsanlage überhaupt nicht genehmigt ist, bedarf es auch keiner wiederkehrenden Überprüfungen, da kein Genehmigungsbescheid als Grundlage der Prüfung vorhanden ist.
Besonderes Augenmerk ist dabei auf die erteilten Auflagen aus dem Bescheid zu richten, da abweichend von der obigen Bestimmung kürzere aber auch längere Fristen vorgesehen sein können. Außerdem ist es möglich, dass der Genehmigungsbescheid bestimmte Auflagen und Fristen auch nur für einzelne Anlagenteile vorsehen kann.
Bei einer wesentlichen Änderung einer bereits genehmigten Betriebsanlage (räumlich oder ausstattungstechnisch) wird ein Betriebsanlagenänderungsverfahren notwendig, welches mit dem Genehmigungsverfahren vergleichbar ist.
Die wiederkehrende Überprüfung nach der Gewerbeordnung sind jedoch nicht die einzigen Fristen, die einzuhalten sind. Es gelten auch andere Vorschriften, die andere Prüfungsintervalle mit sich bringen.
Die Prüffristen der Betriebsanlage und der technischen Einrichtung laut Arbeitsstättenverordnung müssen auch eingehalten werden. Funktion und Zustand der Sicherheitsbeleuchtung, Alarmeinrichtungen, Brandmeldeanlagen sowie Lüftungs- und Klimaanlagen sind 1 x jährlich jedoch längstens alle 15 Monate zu Überprüfen. Dafür berechtigt sind neben dem Inhaber unter anderem befugte Gewerbetreibende, technische Büros oder akkreditierte Überwachungsstellen.
Feuerlöscher müssen alle 2 Jahre jedoch längstens in Abständen von 27 Monaten kontrolliert werden. Die genauen Serviceintervalle sind auf den Kontrollplaketten vermekt und müssen eingehalten werden.
Einen Überblick über die zu beachtenden Gesetze, Vorschriften und Verordnungen finden Sie in unserem Artikel über die gesetzlichen Vorgaben für Betriebsanlagen.