Genehmigungspflichtige Betriebsanlagen
Die Errichtung und Inbetriebnahme einer Betriebsanlage ist genehmigungspflichtig, sobald aus dem normalen Betrieb theoretisch nur eine der folgenden Auswirkungen auftreten kann: mögliche Gefährdung für die Betriebsinhaberin, den Betriebsinhaber, Kundinnen, Kunden, Nachbarinnen und Nachbarn sowie deren […]
Die Errichtung und Inbetriebnahme einer Betriebsanlage ist genehmigungspflichtig, sobald aus dem normalen Betrieb theoretisch nur eine der folgenden Auswirkungen auftreten kann:
- mögliche Gefährdung für die Betriebsinhaberin, den Betriebsinhaber, Kundinnen, Kunden, Nachbarinnen und Nachbarn sowie deren Eigentum
- mögliche Belästigung der Nachbarn durch Lärm, Geruch, Staub, Erschütterungen, etc.
- mögliche Gefährdung für das Eigentum oder anderer dingliche Rechte der Nachbarn
- nachteilige Einwirkungen auf Gewässer
- Beeinträchtigung des öffentlichen Verkehrs
- Störung der Religionsausübung, des Schulunterrichts oder einer Kur- oder Krankenanstalt
Die Änderung einer bereits genehmigten Betriebsanlage, die mit neuen oder erhöhten nachteiligen Auswirkungen auf die obigen Schutzinteressen verbunden sein können, sind ebenso genehmigungspflichtig wie neue Betriebsanlagen.
(Rechtsquelle: § 74(2) 1 bis 5)