Genehmigungspflichtige Änderung der Betriebsanlage

Laut GewO 1994 gibt es anzeigepflichtige und genehmigungspflichtige Änderungen von Betriebsstätten. In beiden Fällen können wir Ihnen behilflich sein und für Sie die erforderlichen Tätigkeiten umsetzen. Wenn durch Sie selbst oder eine gewerbetechnische Überprüfung Ihrer […]

Laut GewO 1994 gibt es anzeigepflichtige und genehmigungspflichtige Änderungen von Betriebsstätten. In beiden Fällen können wir Ihnen behilflich sein und für Sie die erforderlichen Tätigkeiten umsetzen.

Wenn durch Sie selbst oder eine gewerbetechnische Überprüfung Ihrer Betriebsanlage, zum Beispiel durch eine „Verständigung vom Ergebnis der Überprüfung“, festgestellt wurde, dass sich Ihre Betriebsstätte geändert hat und diese Änderungen die Kriterien für eine Genehmigungspflicht erfüllen, sind verpflichtet diese genehmigungspflichtigen Änderungen bei der Behörde einzureichen.

Die Kriterien für eine Genehmigungspflicht sind erfüllte, wenn Ihr Betrieb zum Beispiel räumlich Erweitert wurde oder sonstige Tatsachen existieren, welche die Emissionen durch Ihren Betrieb verändern und erhöhen könnten.

Sie können jederzeit wieder den genehmigten Zustand Ihrer Betriebsanlage herstellen.

Sollten Sie nicht wissen, was genau genehmigt ist oder wie Sie nun reagieren sollen, zögern Sie nicht und kontaktieren Sie uns, um alle weiteren Schritte zu besprechen. Erwägen Sie außerdem eine Fristverlängerung, damit Sie mehr Zeit für die Behebung der Mängel und die Vorbereitung für das Ansuchen um Änderung der Betriebsanlagengenehmigung haben. Wir helfen Ihnen gerne dabei.