Die Betriebsanlagengenehmigung

Eine Betriebsanlagengenehmigung ist ein Bescheid, der Rechtssicherheit gegenüber Behörden und Nachbarn gewährt.  Eine aufrechte Betriebsanlagengenehmigung erlaubt Ihnen das rechtlich abgesicherte Arbeiten im eigenen Betrieb. Sowohl bei der Neuerrichtung einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage als auch bei einer […]

Eine Betriebsanlagengenehmigung ist ein Bescheid, der Rechtssicherheit gegenüber Behörden und Nachbarn gewährt.  Eine aufrechte Betriebsanlagengenehmigung erlaubt Ihnen das rechtlich abgesicherte Arbeiten im eigenen Betrieb.

Sowohl bei der Neuerrichtung einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage als auch bei einer wesentlichen Änderung einer bereits genehmigten Betriebsanlage wird ein Betriebsanlagengenehmigungsverfahren notwendig. Die Errichtung bzw. gewerbliche Tätigkeit einer solchen Betriebsanlage darf erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Betriebsanlagengenehmigungsbescheides begonnen werden.

Nur wenn von einer Betriebsanlage keine Gefahren oder Belästigungen für deren Betreiber, den Kunden oder Nachbarn und deren Eigentum  ausgehen können (z.B. bei reinem Bürobetrieb) ist die Betriebsanlage nicht genehmigungspflichtig.

Bei einer Neugründung sollte bereits im Vorfeld abgeklärt werden, ob eine Genehmigungspflicht besteht. Ebenso ist bei einer Betriebsübernahme oder Betriebsnachfolge eine mögliche Genehmigungspflicht von Bedeutung und falls bereits ein Betriebsanlagenbescheid besteht sollten Sie die Betriebsanlage an sich sowie die Ausstattung genau mit dem aktuellen Stand der Genehmigung auf Übereinstimmung prüfen. Wenn wesentliche Änderungen vorgenommen wurden, die ein neues Betriebsanlagengenehmigungsverfahren erforderlich machen, sind Sie als Betreiber dafür zuständig.

Eine Betriebsanlagengenehmigung ist örtlich an die Einrichtung zum Betrieb des Gewerbes (Betriebsobjekt) und nicht an den jeweiligen Betreiber gebunden. Der Betriebsanlagenbescheid bleibt nach der im Bescheid genehmigten Tätigkeit, auch nach einer Betriebsunterbrechung bzw. vorübergehenden Stilllegung, maximal 5 Jahre aufrecht. Nach Ablauf dieser Frist muss um einen neuen Bescheid in einem Betriebsanlagengenehmigungsverfahren angesucht werden. Bei einer Auflassung gem. § 83 GewO erlischt die Betriebsanlagengenehmigung sofort.

Wird eine (genehmigungspflichtige) Betriebsanlage ohne einen Bescheid der zuständigen Behörde betrieben ist diese berechtigt, eine teilweise oder gänzliche Betriebsschließung zu verfügen. Eine solche behördliche Maßnahme ist sofort vollstreckbar wobei Berufungen keine aufschiebende Wirkung haben.

Um sich abzusichern sollten Sie sich bereits vor einer geplanten Änderung (z.B. ein geplanter Umbau) der Betriebsanlage mit der zuständigen Behörde in Verbindung setzen und ggf. rechtzeitig um eine Änderung der Betriebsanlagengenehmigung ansuchen. Alle 5 Jahre (bzw. 6 Jahre bei Betriebsanlagen die nach dem vereinfachten Verfahren gem. § 359b GewO genehmigt wurden) muss eine genehmigte Betriebsanlage vom Inhaber auf  die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungungen aller gewerberechtlichen und technischen Vorschriften kontrolliert werden. Besonders sind hierbei die in der Betriebsanlagengenehmigung erteilten Auflagen aus dem Bescheid auf Einhaltung zu überprüfen.

Genaueres zu den erforderlichen Überprüfungen Ihres genehmigten Betriebsobjektes erfahren Sie in unserem Artikel über die wiederkehrenden Überprüfungen der Betriebsanlage.

Sobald in einer Betriebsanlage bescheidmäßig auch Arbeitnehmer beschäftigt werden, beinhaltet der Betriebsanlagenbescheid  auch die Genehmigung nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz (ASchG). Dennoch können bei einer Neuerrichtung bzw. Änderung eines bestehenden Betriebes noch weiter Genehmigungen erforderlich sein.

Einen Überblick über die zu beachtenden Gesetze, Vorschriften und Verordnungen finden Sie in unserem Artikel über die gesetzlichen Vorgaben für Betriebsanlagen.

Sollten Sie Begünstigte bzw. Begünstigter im Sinne des Neugründungsförderungsgesetzes (NeuFöG) sein, entfallen bestimmte Gebühren und Abgaben.