Nicht genehmigungspflichtige Betriebsanlagen

Sofern von einer Betriebsanlage keinerlei Gefahr oder keine möglichen Belästigungen (Lärm, Geruch, Abluft, Staub, Abwasser) für deren Betreiber, den Kunden oder Nachbarn und deren Eigentum  ausgehen kann  ist die Betriebsanlage nicht genehmigungspflichtig. Dies trifft z. […]

Sofern von einer Betriebsanlage keinerlei Gefahr oder keine möglichen Belästigungen (Lärm, Geruch, Abluft, Staub, Abwasser) für deren Betreiber, den Kunden oder Nachbarn und deren Eigentum  ausgehen kann  ist die Betriebsanlage nicht genehmigungspflichtig. Dies trifft z. B. bei reinem Bürobetrieb oder einfachem Handelsbetrieb zu. Falls jedoch durch die installierte Haustechnik (z. B. Lärmpegel der Lüftungs-/Klimaanlagen), größere  Brandlasten (Lagerung/Dekoration) oder erheblichen Lieferverkehr ebensolche Belästigungen bzw. Gefahren verursacht werden können, kann die Betriebsanlage genehmigungspflichtig werden. Im Zweifelsfall entscheidet die MA 63 (Gewerbe- und Ernährungswesen) auf Antrag des Betreibers mittels Feststellungsbescheid ob ein Genehmigungsverfahren durchzuführen ist oder nicht.

Auch wenn eine Betriebsanlage nach der Gewerbeordnung nicht genehmigungspflichtig ist, müssen die Arbeitnehmerschutzbestimmungen nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz und der Arbeitsstättenverordnung befolgt werden. Eine Arbeitsstättenbewilligung durch das Arbeitsinspektorat ist in der Regel nicht erforderlich.

Generell Genehmigungsfreie Betriebsanlagentypen sind:

  • Friseurbetrieb*
  • Kosmetik- und Nagelstudios*
  • Fußpflegesaloons*
  • Massageinstitute*
  • Piercing- und Tattoo Studios*
    * sofern kein Solarium (ausg. Typ 3) und kein Whirlpool betrieben wird
  • Imbiss mit maximal 8 Verabreichungsplätzen, Betriebszeiten bis 22°° und eingeschränktem Kochbetrieb
  • Fitnessstudios, insbesondere eingeschränkt auf Yoga, Pilates, Qi Gong, Tai Chi sowie Damenfigurstudios mit leichten Geräten
  • Handelsbetriebe des freien Handelsgewerbes: Verkaufsräume mit einer Verkaufsfläche bis 200 m2 mit natürlicher Lüftung sowie Anlieferung während den normalen Öffnungszeiten sofern keine brennbaren Flüssigkeiten, Druckgaspackungen oder Pyrotechnik eingeschlossen sind.
  • Bürobetriebe bis 400 m2
  • Beherbergungbetriebe bis 10 Fremdenbetten ausschließlich mit Frühstück, sofern Maßnahmen zur Legionellenprophylaxe getroffen werden und die Hygiene- und Gesundheitsbestimmungen eingehalten werden.
  • Floristen ohne Betrieb eines Kühlhauses
  • Optiker
  • Bandagisten sowie Othopädietechniker ohne Klebearbeiten
  • Goldschmiede ohne Schmelzofen oder mit Schmelzofen mit Kaminanschluss
  • Zahntechniker ohne Schmelzofen oder mit Schmelzofen mit Kaminanschluss
  • Änderungsschneiderei, Kleidermacher mit max. 3 haushaltsüblichen Nähmaschinen oder 1 Industrienähmaschine
  • Schlüsseldienste ohne Metallarbeiten
  • Fahrradtechnik ohne Kompressor
  • Hundeschuranstalt

Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch auf Genehmigungsfreiheit Ihrer Betriebsanlage. Vereinzelt kann sich eine nachträgliche Genehmigungspflicht ergeben, vor allem wenn Anreinerbeschwerden aufkommen oder auch nur eines der folgenden allgemeinen Kriterien nicht zutrifft:

  • Keine mechanische Klima- und Lüftungsanlage
  • Nur Hintergrundmusik
  • Brandabschnittsbildung zu betriebsfremden Gebäudeteilen